§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ,,Verein zur Förderung von Landschaftspflege und Naturschutz (Natur-Hof Chemnitz)". Er hat seinen Sitz in Chemnitz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins ,,... e. V.“ und wird nachfolgend der Verein genannt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein unterstützt und fördert den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern und Behörden, dem ehrenamtlichen Naturschutz und anderen in Natur und Landschaft Tätigen, insbesondere durch:
    • Koordination und Durchführung des praktischen Biotop- und Artenschutzes sowie Maßnahmen der Landschaftspflege zur ökologischen Aufwertung von Landschaftselementen
    • Förderung des ökologischen Landbaus insbesondere die Erhaltung und Pflege der Streuobstwiesen als besonders schützenswertes Kulturgut
    • Weiterbildungsveranstaltungen und Seminare zu naturschutzrelevanten Themen
    • Förderung des Naturschutzgedankens unter Kindern und Jugendlichen durch projektbezogene Arbeit
    • Erhaltung, Pflege und Förderung einer vielgestaltigen Landschaft vor allem durch Anregung und Betreuung von Naturschutzprojekten
    • Belebung des Heimatschutzgedankens
    • Sensibilisierung der Bevölkerung für Umwelt- und Naturschutzbelange durch umfassende Öffentlichkeitsarbeit
  2. Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch:
    • Zusammenarbeit mit Natur-, Umwelt- und anderen Verbänden
    • Koordination privater und öffentlicher Initiativen
    • Betreuung und Erwerb von Liegenschaften und Bodenflächen, welche im Sinne der oben genannten Vereinszwecke sind, für Maßnahmen der ökologischen Anreicherung und Landschaftspflege
  3. Die Übernahme von weiteren Aufgaben in Zusammenarbeit mit Naturschutzbehörden bleibt vorbehalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Arten- und Biotopschutzes, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Sächsischen Naturschutzgesetzes.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
  6. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die aktiv die Zwecke des Vereins mitgestalten und die Satzung des Vereins anerkennen.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen Aufnahmeantrag an den Vorstand und dessen Bestätigung erworben. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitglieder leisten Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ernannt. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
  5. Fördermitglied kann jeder werden, der an den Zielen des Vereins interessiert ist. Ein Fördermitglied zahlt einen Jahresbeitrag von mindestens 50 Euro.
  6. Familienmitgliedschaft:
    Wird eine Familie Mitglied, so sind deren Mitglieder namentlich zu benennen. Der Beitrag für eine Familie beträgt das 1,5-fache des Einzelmitgliedbeitrages.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluß. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Satzung und die Ziele des Vereins verstoßen, ausschließen.
§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a)   die Mitgliederversammlung
b)   der Vorstand
c)   der Geschäftsführer

§ 6 Die Mitgliederversammlung
  1. Jedes ordentliche Mitglied, Ehren- und Fördermitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Wahrung der Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einberufen und geleitet. Dies geschieht durch übersendung einer Einladung nebst Tagesordnung und gegebenfalls Beschlußunterlagen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet

    a)  über die Veränderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
    b)  über den Ausschluß von Mitgliedern
    c)  über die Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung
    d)  über den Jahresfinanzplan
    e)  über die Beitragsordnung
    f)  über eingereichte Anträge
    g)  über weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
    Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Personen beschlußfähig.
    Auf einer Versammlung ist zumindest ein Beschlußprotokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  5. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn diese vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Der Beratungsgegenstand ist anzugeben.
§ 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    a)  Vorstandsmitglied
    b)  Vorstandsmitglied
    c)  erweitertes Vorstandsmitglied
    c)  Beisitzer
    e)  Kassenwart
    Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. a) bis b). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diese beiden Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. a) bis b) vertreten. Der Vorstand kann durch Beschluß als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.
  3. Bei der Beschlußfassung im Vorstand ist die einfache Mehrheit entscheidend. Stimmberechtigt sind die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. a) bis d). über Vorstandsbeschlüsse sind Beschlußprotokolle, die vom Vorstand zu unterzeichnen sind, anzufertigen. Diese können jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.
  4. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist bei einer restlichen Amtsdauer von mindestens einem Jahr ein Nachfolger zu wählen.
§ 8 Der Geschäftsführer
  1. Geschäftsführer kann auch ein Mitglied des Vorstands sein.
  2. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen bleiben dem Vorstand, Entscheidungen über Mitgliedsausschlüsse der Mitgliederversammlung vorbehalten. Der Geschäftsführer unterliegt der Weisung und Aufsicht des Vorstands.
  3. Geschäfte, die Verpflichtungen des Vereins in Höhe von mehr als 500 Euro begründen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
  4. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er ist den (anderen) Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur wirksam, wenn auf einer Mitgliederversammlung weniger als 7 Mitglieder die Weiterführung wünschen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne § 2 dieser Satzung. Die Entscheidung darüber fällt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.